Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Das Bild zeigt ein Straßenschild mit dem Wort "Rechtsweg" In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein umfassendes Rechtsschutzsystem. Welcher Rechtsweg zu beschreiten ist, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung.

Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in den §§ 2–5 ArbGG geregelt. Hiernach sind die Arbeitsgerichte im sog. Urteilsverfahren zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die in einer engen Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen. Die einzelnen Fälle sind in § 2 ArbGG aufgelistet. Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für Auszubildende, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und geringverdienende Handelsvertreter (monatlicher Verdienst nicht mehr als 1.000,00 €) eröffnet.

Im sog. Beschlussverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen insbesondere zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, also für Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern.

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in der Zivilprozessordnung und dem Arbeitsgerichtsgesetz geregelt. Im Urteilsverfahren ist zunächst dasjenige Arbeitsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird durch den Wohnsitz oder – bei juristischen Personen, z.B. GmbH und AG – durch den Sitz der Gesellschaft bestimmt. Wahlweise kann die Klage auch an einem besonderen Gerichtsstand erhoben werden. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommen insoweit die Gerichtstände der Niederlassung, des Erfüllungsorts und des Arbeitsorts in Betracht. In den meisten Fällen können somit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Klage bei dem Gericht einreichen, in dessen Gerichtsbezirk sie ihre Arbeit verrichten.

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