Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Mannheim vom 01.08.2008 in Sachen Sozialplananfechtung Fa. Karstadt, Filiale Mannheim

Datum: 01.08.2008

Kurzbeschreibung: 

Spruch der Einigungsstelle unwirksam

Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim, hat im heutigen Verkündungstermin festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 25.03.2008 in dem der Sozialplan im Zusammenhang mit der Schließung der Karstadt Filiale Mannheim festgelegt wurde, unwirksam ist.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Spruch der Einigungsstelle gegen das ihr nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG eingeräumte Ermessen.
Die Einigungsstelle habe ihre Kompetenz überschritten, da sie die Interessen der Arbeitnehmer übermäßig berücksichtigt habe. Die Sozialplanformel sei nicht angemessen. Dies führe zur Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans.
Nach Ansicht der Kammer verstößt die Formel auch gegen § 7 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ohne dass dieser Verstoß durch die in § 10 AGG enthaltene Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim (Az. 7 BV 6/08) kann binnen 1 Monats nach Zustellung Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt werden.

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