Einigung im Verfahren GE Power AG

Datum: 20.10.2016

Am 20.10.2016 fand vor der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim unter Vorsitz von Richter am Arbeitsgericht Wolfgang Gruber ein Anhörungstermin in Sachen GE Power AG statt (AZ 1 BV 16/16).

Gegenstand der Anhörung war ein Antrag des Konzernbetriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 109 Betriebsverfassungsgesetz. Dabei ging es um die Frage, ob die Arbeitgeberin den Gesamtwirtschaftsausschuss insbesondere im Zusammenhang mit der angekündigten Restrukturierungsmaßnahme im Bereich der Fabriken Bexbach und Mannheim -Käfertal ausreichend informiert hat. § 109 BetrVG regelt, dass eine Einigungsstelle (als innerbetriebliche Schlichtungsstelle) einzusetzen ist, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird .

Die Beteiligten schlossen nach etwa 1,5 Stunden Verhandlungsdauer einen Vergleich, in dem sie vereinbarten, dass zur Behandlung des Auskunftsverlangens gemäß der Antragsschrift eine Einigungsstelle nach § 109 BetrVG unter Vorsitz des Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Mannheim a.D. Lothar Jordan mit jeweils 4 Beisitzern pro Seite gebildet wird. Weiter war Gegenstand der Einigung, dass die Einigungsstelle am 4.11.2016 ab 9 Uhr in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin tagen wird.

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