Medienmitteilung vom 27.03.2017

Datum: 27.03.2017

Die Kündigungsschutzklage einer Betreuungshelferin muslimischen Glaubens (vgl. Medienmitteilung des Arbeitsgerichts Mannheim vom 21.03.2017) wurde durch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim am Donnerstagnachmittag abgewiesen. Die Vorsitzende Richterin Dr. Sigrid Bouwhuis führte in der mündlicher Verhandlung aus, dass die Kündigungsschutzklage einen Tag nach Ablauf der einschlägigen 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG erhoben worden sei,  weshalb die streitgegenständliche Kündigung schon aus diesem Grund als wirksam gelte. Darüber hinaus vertrat die Kammer die Auffassung, dass die  Kündigung nicht „missbräuchlich“ sei.
(Arbeitsgericht Mannheim, Az. 3 Ca 282/16)

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