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Medienmitteilung vom 27.03.2017
Datum: 27.03.2017
Die Kündigungsschutzklage einer Betreuungshelferin muslimischen Glaubens (vgl. Medienmitteilung des Arbeitsgerichts Mannheim vom
21.03.2017) wurde durch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim am Donnerstagnachmittag abgewiesen. Die Vorsitzende Richterin Dr. Sigrid
Bouwhuis führte in der mündlicher Verhandlung aus, dass die Kündigungsschutzklage einen Tag nach Ablauf der
einschlägigen 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG erhoben worden sei, weshalb die streitgegenständliche Kündigung schon
aus diesem Grund als wirksam gelte. Darüber hinaus vertrat die Kammer die Auffassung, dass die Kündigung nicht
„missbräuchlich“ sei.
(Arbeitsgericht Mannheim, Az. 3 Ca 282/16)